Grundlagen der Anwaltsvergütung
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Gesetzliche Gebühren
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.
Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.
Anwaltsgebühren/ Kostenfreie telefonische Beratung
Ich biete telefonisch eine unverbindliche kostenfreie Erstberatung im Familienrecht und Strafrecht an. Viele Menschen können ihre Rechte nicht durchsetzen, weil sie schon für ein Erstberatungsgespräch beim Anwalt Hemmungen auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse haben oder ihre Rechte und Ansprüche kaum bzw. überhaupt nicht kennen, auch wenn sie genügend über finanzielle Mittel verfügen. Ich möchte Ihnen durch eine telefonische Ersteinschätzung den Zugang zu Ihrem Recht ermöglichen. Sie können danach selbst entscheiden, ob Sie davon Gebrauch machen möchten oder nicht.
Kosten im gerichtlichen familienrechtlichen Verfahren
Wer sich im Scheidungsverfahren oder in anderen familienrechtlichen Verfahren einen Rechtsanwalt auf Grund seiner finanziellen Lage nicht leisten kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diesen Antrag stelle ich nach der Übernahme des Mandats. Der Staat übernimmt dann die Anwalts- und Gerichtskosten. Die Kosten einer Ehescheidung richten sich nach den Einkommensverhältnissen der Eheleute. Danach setzt das Gericht einen Verfahrenswert fest, wonach die festen Gebühren nach einer Gebührentabelle berechnet werden. In den anderen Familiensachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhaltsrecht, Güterrecht etc.) wird der Verfahrenswert ebenfalls vom Gericht festgesetzt. Die konkreten Kosten in Ihrem Fall kann ich Ihnen auch bei einem kostenfreien Erstgespräch mitteilen.
Kosten im strafrechtlichen Verfahren
Im strafrechtlichen Verfahren kann ich Sie auch als Pflichtverteidiger verteidigen, wenn folgende Voraussetzungen gem. § 140 StPO (Strafprozessordnung) vorliegen:
1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
In anderen Fällen müssen Sie die Kosten des Verfahrens selbst tragen. Wenn Sie am Ende freigesprochen werden, erstatte ich selbstverständlich die erhaltenen Honorarvorschussbeträge.
Die Gebühren werden nach Rahmengebühren abgerechnet, die je nach Fall unterschiedlich sein können. Ich informiere Sie vorher auf der Grundlage des konkreten Falles über die Gebühren.