Familienrecht
Das Familienrecht ist vielschichtig und kompliziert. Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse der Personen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbunden sind oder bei denen darüber hinaus eine Vormundschaft, Pflegeschaft oder rechtliche Betreuung vorliegt. Gerade bei den komplizierten Sachverhalten dieses Bereiches ist es unbedingt ratsam, auf die Beratung durch spezialisierte und kompetente Fachanwälte zu setzen. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über wichtige Bereiche des Familienrechts, in dem ich tätig bin:
Ehescheidung
Die Ehe wird geschieden, wenn die Ehe gescheitert ist. Einen weiteren Scheidungsgrund gibt es nicht. Nach der Definition des Gesetzes ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Die Zerrüttung der Ehe wird nach einjähriger Trennungszeit unwiderleglich vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt. Nach dreijähriger Trennungszeit wird die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar auch gegen den Willen des anderen Ehegatten vermutet. Die Ehe kann auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn eine unzumutbare Härte geltend gemacht wird, die jedoch selten vorliegt. Eine Trennung kann jedoch in der gemeinsamen Wohnung erfolgt sein. Der Scheidungsantrag kann auch schon ein bis zwei Monate vor dem Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Das Trennungsjahr muss erst zum Zeitpunkt des Scheidungstermins abgelaufen sein. Im Falle einer einverständlichen Scheidung wird nur ein Anwalt benötigt. Dieser kann jedoch nur eine Seite vertreten.
Internationales Ehe- und Familienrecht
Seit dem 21.06.2012 unterliegt die Ehescheidung nach der EU-Verordnung „Rom III“ dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten bei der Stellung des Scheidungsantrages ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie keine Rechtswahl getroffen haben. Die Staatsangehörigkeit spiel bei der Ehescheidung keine Rolle mehr. Bei einer familienrechtlichen Angelegenheit muss dennoch immer das internationale Familienrecht herangezogen werden, wenn Berührungspunkte mit dem Ausland vorliegen.
Beispielsweise wird der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung in Deutschland nicht automatisch durchgeführt, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben und das Recht des Herkunftslandes keinen Versorgungsausgleich kennt. Dieser wird dann nur auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt. Es ist auch bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Ehescheidung zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit die Eheleute bei der Eheschließung hatten und im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages haben. Je nach Situation kann für die Scheidung das deutsche Recht und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung das ausländische Recht anwendbar sein, so dass das deutsche Gericht bei der Beurteilung einzelner Bereiche einer Familiensache sowohl die deutschen Normen als auch die ausländischen Normen anwenden muss. Auch zwischenstaatliche Abkommen spielen familienrechtlich eine Rolle; erwähnt sei zum Beispiel das Deutsch-Persische Niederlassungsabkommen vom 17.02.2029.
Elterliche Sorge
Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge kann bereits ab der Trennung beantragt werden. Diese Entscheidung gilt auch für die Zeit nach der Scheidung. Das Gericht hat im Verfahren diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Grundsätzlich sind bei ehelichen Kindern beide Eltern sorgeberechtigt. Bei nichtehelichen Kindern ist der Vater nur nach einer entsprechenden gemeinsamen Erklärung mitsorgeberechtigt. Im Falle einer Trennung oder Scheidung kann es grundsätzlich bei einem gemeinsamen Sorgerecht bleiben. Der Gesetzgeber sieht dies inzwischen als den Regelfall an. Dies bedeutet, dass zwar derjenige in dessen Obhut sich das Kind befindet, über alle Fragen des täglichen Lebens entscheidet. In wesentlichen Fragen betreffend Schule, Ausbildung, Gesundheit und Vermögen entscheiden beide Eltern gemeinsam. In vielen Fällen ist dies nicht möglich. Wenn die Eltern nach der Trennung nicht mehr in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen zu treffen, ist es für das Kind das Beste, wenn ein Elternteil in allen Belangen des Kindes allein entscheidet. Hierfür kann beim Gericht die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beantragt werden. Kommt es zum Streit über die Frage, bei wem sich das Kind aufhalten soll, kann vom Gericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden werden. Häufig muss eine solche Entscheidung schnell getroffen und hierfür ein Eilverfahren betrieben werden.
Inobhutnahme
Die Inobhutnahme der Kinder aus der Familie stellt einen schweren Eingriff in das Recht der Eltern dar. Die Jugendämter sind dazu gem. § 42 SGB VIII berechtigt, wenn u.a. eine Kindeswohlgefährdung droht. Es kommt hierbei aber nicht selten zu Fehlentscheidungen der Jugendämter und der Familiengerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat viele Entscheidungen der Familiengerichte aufgehoben und im Laufe der Zeit viele Grundsätze aufgestellt, die die Gerichte beachten müssen. Einige dieser Grundsätze lauten wie folgt:
Die Gerichte müssen vor der Ehescheidung auch die Familienhilfe, Ärzte der Kinder, Kindergartenmitarbeiter sowie die Lehrer persönlich anhören. Die Missachtung eines solchen Vorgehens stellt einen Verfahrensfehler dar (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 29.01.2010, AZ: 1 BvR 374/09, RN: 56). Die Gerichte müssen prüfen, ob eine nachhaltige und schwerwiegende Kindeswohlgefährdung vorliegt (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 29.01.2010, RN: 39). Das bedeutet: „Voraussetzung für eine Entziehung der elterlichen Sorge ist gemäß §1666 BGB eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, daß sich bei einer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (vgl. BVerG, aaO., RN 41).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gehört es nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu suchen. Das Grundgesetz hat den Eltern zunächst die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erledigen. (vgl. BVerfG, FamRZ, 2008, 2185, 2186). Eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Trennung des Kindes von seinen Eltern vollzogen werden kann, ist mit dem in Art. 6 II und III GG gewährleisteten Elternrecht nur dann vereinbar, wenn ein schwerwiegendes –auch unverschuldetes- Fehlverhalten und entsprechend eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage des ihm nach Art. II S. 2 GG zukommendes Wächteramt, sie von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 492). Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht weiter aus: „Das elterl. Fehlverhalten muß daher ein solches Ausmaß erreichen, daß das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelichen Wohl nachhaltig gefährdet ist (…) Wenn Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von ihnen gesichert wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (…). Dieser gebietet es, daß Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grad des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muß daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahme sein Ziel zu erreichen. (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 492 mwN.). Auch bei einem gerichtlichen Verfahren zwischen den Eltern gilt, dass die Gerichte grundsätzlich ein psychologisches Sachverständigengutachten einholen muss, wenn das Gericht einem Elternteil die elterliche Sorge wegen Betreuungs- und Erziehungsunfähigkeit entziehen will und keine eigene psychologische Sachkunde besitzt. In solchen Fällen darf das Gericht ohne Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens nicht entscheiden (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 10.09.2009, AZ: 1 BvR 1248/09, S. 9). Dies gilt auch für den Verfahrensbeistand und den Mitarbeiter des Jugendamtes, soweit das Gericht ihre Stellungnahmen bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. BVerfG, aaO, S. 10). Diese von mir erstrittene Entscheidung können Sie nachfolgend (nur über einen PC) in voller Länge lesen.
Umgangsrecht
Nach einer Trennung ist in jedem Fall der Kontakt des Kindes zu seinen Eltern zu klären. In der Regel wird das Kind von einem Elternteil weiter versorgt. Für das Kind ist es gerade nach einer Trennung wichtig, den Kontakt zu dem anderen Elternteil nicht zu verlieren. Diese Kontakte sollten in regelmäßigen Abständen stattfinden und von den Eltern zuverlässig eingehalten werden. Gerade darüber entsteht häufig Streit und öfter bedarf es Hilfe von Außen, um hier eine Einigung herbeizuführen. Dies kann Teil der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der sonstigen Trennungs- oder Scheidungsauseinandersetzung sein. Auch das Jugendamt kann hier behilflich sein, eine Regelung zwischen den Eltern zu treffen. Manchmal sind die Fronten jedoch so verhärtet, dass eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden muss, bzw. eine falsche gerichtliche Entscheidung verhindert werden muss. Auch hier ist die Unterstützung eines Anwalts ratsam.